(Stuttgart) Verfügt ein Erblasser zu Gunsten eines „Hartz IV“- Leistungsbeziehers, dass die Erbschaft nur insoweit ausgezahlt wird, als bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen weiterhin bezogen werden können, darf die Grundsicherungsbehörde gleichwohl ihre Leistungen einstellen.
Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am 13.10.2009 veröffentlichten Beschluss vom 25.09.2009 – Az.: S 29 AS 309/09 ER – im Falle eines 52-jährigen Langzeitarbeitslosen aus Dortmund, der von seiner Mutter eine Erbschaft im Wert von rund 240.000,- Euro gemacht hat.
In ihrem notariellen Testament hatte die Mutter verfügt, ihr Bruder habe als Testamentsvollstrecker und Nacherbe dafür Sorge zu tragen, dass der Nachlass möglichst erhalten bleibe und ihr Sohn als Vorerbe in den Genuss der Früchte des Nachlasses komme, ohne dass ihm öffentliche Zuwendungen verloren gingen. Geldbeträge u.a. für Geschenke zu Feiertagen, Urlaube, Kleidung, die Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse, Hobbys, Mitgliedschaften in Vereinen und für gesundheitliche Belange könnten ausgezahlt werden, soweit dies nicht zur Anrechnung auf Zuwendungsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch führe.
Das JobCenter/Arbeitsgemeinschaft Dortmund stellte daraufhin die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ein. Das Sozialgericht Dortmund lehnte es ab, die Behörde im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Weiterzahlung von Alg II zu verpflichten, betont Henn.
Der Antragsteller könne kurzfristig seinen Lebensunterhalt durch die Verwertung von in seinem Besitz befindlichen Aktien sicherstellen. Zur Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit sei er gehalten, das sittenwidrige Testament anzufechten. Die Testierfreiheit könne nicht so weit gehen, dass dem Erben sämtliche Annehmlichkeiten wie Hobbys und Reisen aus dem Nachlass finanziert würden, während für den Lebensunterhalt der Steuerzahler aufkommen solle. Anders als in Fällen des sog. Behindertentestamentes benötige der gesunde und erwerbsfähige Antragsteller nicht die Fürsorge seiner Mutter, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen und verwies dabei u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Familien-/Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de
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