(Stuttgart) Soll das Besuchsrecht zwischen einem Elternteil und seinem Kind durch das Familiengericht geregelt werden, so stellt sich die Frage, ob der Elternteil, der keine ausreichenden Einkünfte hat, um selbst einen Anwalt bezahlen zu können, staatliche Hilfe für das Verfahren (Verfahrenskostenhilfe) bewilligt erhält und ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.
Der 2. Familiensenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat in einem am 24.03.2011 veröffentlichten Beschluss entschieden, so der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart, dass Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und ein Anwalt beizuordnen ist, wenn zwischen einem Elternteil und dem Kind seit längerer Zeit kein Kontakt stattgefunden hat. (OLG Schleswig, Beschluss vom 23.02.2011 – Az. 10 WF 29/11).
Die Eltern können sich beim Streit um das Besuchsrecht vor Gericht grundsätzlich selbst vertreten. Es steht ihnen frei, sich hierbei durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Hat ein Elternteil keine ausreichenden Einkünfte, um selbst den Rechtsanwalt zu bezahlen und beantragt er Verfahrenskostenhilfe, so sieht das hierfür geltende Verfahrensrecht (§ 78 Absatz 2 FamFG) vor, dass dem bedürftigen Elternteil nur dann ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, wenn eine schwierige Sach- oder Rechtslage vorliegt. Eine schwierige Sachlage sah das Oberlandesgericht im entschiedenen Fall als gegeben an. Der Vater hatte zu seinem Sohn seit mehr als fünf Monaten keinen Kontakt mehr, so dass ein völliger Kontaktabbruch zu befürchten war. Damit steht für das gerichtliche Verfahren im Vordergrund, wie ein Kontakt zwischen Vater und Sohn unter Beachtung des Kindeswohls wieder angebahnt werden kann. Auch hatte die Kindesmutter Bedenken, dass das Wohl des gemeinsamen Sohnes bei einem Aufenthalt im Haushalt des Kindesvaters gefährdet sein könnte. Sollte sich im Verfahren heraus stellen, dass das Wohl des Kindes im väterlichen Haushalt tatsächlich gefährdet ist, so muss das Familiengericht zusätzlich prüfen, ob der Besuchskontakt durch dritte Personen begleitet wird.
Aufgrund der fehlenden juristischen Kenntnisse des Vaters sah es der 2. Familiensenat als erforderlich an, so Weispfenning, dass dieser sich angesichts des komplexen Sachverhalts im gerichtlichen Verfahren nicht selbst vertritt, sondern seine Rechte sachgerecht mit Hilfe eines Rechtsanwalts verfolgen kann.
Weispfenning empfahl, in Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.
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Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“
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