AG Sigmaringen, Beschluss vom 12.03.2024, AZ 2 F 308/20

Ausgabe: 03/2024Familienrecht

(1) Der Versorgungsausgleich ist grob unbillig iSd. § 27 VersAusglG und hat zu unterbleiben, wenn die Ehegatten von 13 Ehejahren fast 9 Jahre getrennt gelebt haben, der Ehegatte, zu dessen Gunsten der Versorgungsausgleich ausfallen würde, nach der Trennung Rente bezieht, ohne weitere Rentenanwartschaften zu begründen und der Vergleich der für die Rente relevanten Einkommen der Beteiligten ergibt, dass die Einkommen des Ehegatten, zu dessen Gunsten der Versorgungsausgleich ausfallen würde, vor der Trennung nicht geringer war als das Einkommen des Ehegatten, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich ausfallen würde.

(2) Einer groben Unbilligkeit iSd. § 27 VersAusglG steht nicht entgegen, dass ein Ehegatte, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich ausfallen würde, eine betriebliche Altersvorsorge erlangt hat, die nicht auf einer höheren Leistungsfähigkeit dieses Ehegatten beruht.

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