BFH, Beschluss vom 02.12.2020, AZ II B 38/20

Ausgabe: 04-2021Erbschaftssteuerrecht

1. NV: Ein Grundstückswert ist auch dann gesondert festzustellen, wenn er für die Berechnung des Jahreswerts von Nutzungen benötigt wird.
2. NV: Es ist der Grundstückswert für das gesamte Grundstück festzustellen, auch wenn sich das Nutzungsrecht nur auf einen Teil des Grundstücks bezieht.

Weitere Informationen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…