BFH, Beschluss vom 20.04.2020, AZ II B 41/19

Ausgabe: 07-2020Erbschaftssteuerrecht

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs im Falle eines Erbbaurechts

1. NV: Es ist geklärt, dass die Steuerbefreiung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG nur im Falle eines unmittelbaren Rückerwerbs gilt. Danach müssen an der Rückübertragung dieselben Personen beteiligt sein, zwischen denen auch der ursprüngliche Erwerbsvorgang stattgefunden hat.
2. NV: Die Steuerbefreiung für den Rückerwerb nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG ist im Falle der Rückübertragung eines Erbbaurechts nur dann anzuwenden, wenn eine unmittelbare Vertragsverletzung zwischen dem Besteller des Erbbaurechts und dem Erbbauberechtigten vorliegt.

Weitere Informationen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…