BFH, Beschluss vom 20.02.2019, AZ II B 83/18
Ausgabe: 05/2019Erbrecht
1. NV: Die Prozenttarife der Erbschaftsteuer sind auf den gesamten Erwerb anzusetzen. Eine Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen findet nicht statt (Rn.6).
2. NV: Der Härteausgleich kompensiert Nachteile durch Progressionssprünge abschließend. (Rn.6)
Weitere Informationen: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsp…