BFH, Beschluss vom 01.02.2023, AZ II R 3/20

Ausgabe: 05-2023Erbschaftssteuerrecht

1. Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen.

2. Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind (Änderung der Rechtsprechung).

Weitere Informationen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…