BFH, Beschluss vom 01.02.2023, AZ II R 36/20
Ausgabe: 05-2023Erbschaftssteuerrecht
Geleistete Anzahlungen sind jedenfalls dann keine „anderen Forderungen“ i.S. von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F., wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden.
Weitere Informationen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…