BFH, Beschluss vom 21.08.2024, AZ II R 11/21
Ausgabe: 01-2025Erbschaftssteuerrecht
Haben die Vertragsparteien bei einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der bevollmächtigte Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist, ist die gemischt-freigebige Schenkung erst im Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Kaufpreiszahlung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes ausgeführt.
Weitere Informationen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…