BGH, Beschluss vom 01.03.2023, AZ XII ZB 294/22

Ausgabe: 04-2023Betreuungsrecht

Hat sich der Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht mit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einverstanden erklärt, dann aber gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er mit dem Einwilligungsvorbehalt nicht (mehr) einverstanden ist, hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 – XII ZB 50/22 – FamRZ 2022, 1224)

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