BGH, Beschluss vom 01.07.2020, AZ XII ZB 161/19
Ausgabe: 09-2020Betreuungsrecht
Hat nach Erledigung einer einstweiligen Maßnahme das Beschwerdegericht über einen Antrag gemäß §62 FamFG befunden, so ist auch gegen diese Entscheidung eine Rechtsbeschwerde nach §70 Abs.4 FamFG nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11.September 2013 -XIIZA54/13-FamRZ2013, 1878)
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