BGH, Beschluss vom 01.07.2020, AZ XII ZB 505/19

Ausgabe: 08-2020Familienrecht

Die Antragstellerin macht Trennungsunterhalt in Form eines Stufenantrags geltend, während der Antragsgegner im Wege eines Zwischenfeststellungswiderantrags eine Entscheidung über die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Unterhaltsanspruch begehrt. Die Beteiligten haben am 25.Mai 2018 in Dänemark geheiratet. Die Antragstellerin ist tunesische Staatsangehörige, der Antragsgegner ist deutscher Staatsangehöriger. Ob die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt mindestens seit Weihnachten 2018 in Saarbrücken hat, wird von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt.

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