BGH, Beschluss vom 02.06.2021, AZ XII ZB 126/21

Ausgabe: 07-2021Betreuungsrecht

a) Stützt sich das Beschwerdegericht für seine Entscheidung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten auf eine neue Tatsachen-grundlage, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, ist eine erneute Anhörung des Betroffenen grundsätzlich geboten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 -XII ZB 32/16 -FamRZ 2017, 477).

b) Dies gilt allerdings nicht, wenn der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme nur seine bereits in dem ursprünglichen Gutachten niedergelegten Ausführungen wiederholt oder bestätigt.

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