BGH, Beschluss vom 04.11.2020, AZ XII ZB 220/20

Ausgabe: 12-2020Betreuungsrecht

a) Das Gericht darf sich bei seiner Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers nicht allein auf eine Befragung des Betroffenen stützen, die nicht mit der Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks im Sinne einer unmittelbaren visuellen und akustischen Wahrnehmung des Betroffenen einhergeht; eine lediglich fernmündlich geführte Unterhaltung mit dem Betroffenen genügt daher den Anforderungen an eine „persönliche Anhörung“ im Sinne von §278 Abs.1 FamFG nicht.

b) Auch in den Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur unter den engen Voraussetzungen des §278 Abs.4 i.V.m. §34 Abs.2 FamFG ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach Maßgabe von §278 Abs.1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14.Oktober 2020 -XIIZB 235/20-zur Veröffentlichung bestimmt).

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