BGH, Beschluss vom 05.05.2021, AZ XII ZB 580/20
Ausgabe: 06-2021Betreuungsrecht
Lebt die Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§102 Abs.1, 105 Abs.1 SGBIX in einem eigenen Zimmer einer Außenwohngruppe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme die Betroffene jedoch nicht verpflichtet ist, hält sie sich grundsätzlich nicht in einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform i.S.v. §5 Abs.3 Satz2 Nr.2, Satz3 VBVG auf.
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