BGH, Beschluss vom 06.05.2020, AZ XII ZB 483/19
Ausgabe: 06-2020Betreuungsrecht
a) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Gutachten über die Erforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts an die Feststellungen eines unmittelbar vorausgegangenen Gutachtens über die Notwendigkeit einer Unterbringung anknüpfen darf.
b) Zur Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge bei einem untergebrachten Betreuten.
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