BGH, Beschluss vom 06.05.2020, AZ XII ZB 504/19
Ausgabe: 06-2020Betreuungsrecht
Hat das Amtsgericht es in verfahrenswidriger Weise unterlassen, in einem Betreuungsverfahren für den Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, und hat es demgemäß den Betroffenen ohne Verfahrenspfleger angehört, so hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören und dem –nun-mehr von ihm bestellten –Verfahrenspfleger Gelegenheit zu geben, an der Anhörung teilzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14.Februar 2018 -XIIZB465/17-FamRZ 2018, 705).
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