BGH, Beschluss vom 08.01.2020, AZ XII ZB 478/17
Ausgabe: 02-2020Familienrecht
a) Ein nichtsorgeberechtigter Elternteil ist bei vorliegender Namensübereinstimmung mit seinem Kind zur Beschwerde gegen die nach §2 Abs.1 NamÄndG erteilte familiengerichtliche Genehmigung einer vom Vormund beabsichtigten Antragstellung im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren (hier: Einbenennung in den Namen der Pflegefamilie) befugt.
b) Das Familiengericht darf die Genehmigung der von dem Vormund beabsichtigten Antragstellung nicht schon dann versagen, wenn nach seiner eigenen rechtlichen Einschätzung auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen kein wichtiger Grund im Sinne von §3 NamÄndG für eine Änderung des Mündelnamens gegeben ist; wenn sich im Genehmigungsverfahren das Erfordernis ergibt, verschiedene für und gegen eine Namensänderung sprechende Umstände zu gewichten und gegeneinander abzuwägen, muss diese Aufgabe im Zweifel den zuständigen Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichten überlassen bleiben und darf die Genehmigung nicht verweigert werden (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 9.November 2016 -XIIZB298/15- FamRZ 2017, 119)
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