BGH, Beschluss vom 08.04.2020, AZ XII ZB 558/19

Ausgabe: 05-2020Betreuungsrecht

a)Die Bestimmung der Person des Betreuers richtet sich im Verfahren auf Betreuerbestellung nicht nach §1908b BGB. Vielmehr ist allein §1897 BGB maßgeblich, der den Maßstab für die Betreuerauswahl im gesamten Instanzenzug festlegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12.Februar 2020 -XIIZB475/19 -juris).
b)Zum Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren, wenn das Amtsgericht den Betroffenen im vorhergehen-den Verfahren der einstweiligen Anordnung durch den ersuchten Richter, nicht aber im Hauptsacheverfahren persönlich angehört hat.

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