BGH, Beschluss vom 08.07.2020, AZ XII ZB 334/19
Ausgabe: 08-2020Familienrecht
Zum Wert des Beschwerdegegenstandes für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen verpflichtenden Beschluss in einem Zugewinnausgleichsverfahren.
Die Antragsgegnerin macht im Scheidungsverbund in Form eines Stufenantrags Zugewinnausgleich geltend und verlangt dabei in der ersten Stufe Auskunft und Belegvorlage. Die Beteiligten haben am 22.Juni 2009 geheiratet. Der Scheidungsantrag ist seit 5.Juli 2017 rechtshängig.
Weitere Informationen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/re…