BGH, Beschluss vom 10.06.2020, AZ XII ZB 25/20

Ausgabe: 07-2020Betreuungsrecht

Die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten selbst besorgen kann. Zudem muss in all diesen Angelegenheiten, die die gegenwärtige Lebenssituation des Betroffenen bestimmen, ein Handlungsbedarf bestehen. Beides muss durch konkret festgestellte Tatsachen näher belegt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13.Mai 2020 -XIIZB61/20-zur Veröffentlichung bestimmt).

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