BGH, Beschluss vom 10.07.2019, AZ XII ZB 507/18
Ausgabe: 08-2019Familienrecht
a) Eine Umgangsregelung nach § 156 Abs. 2 FamFG bedarf der anschließen – den familiengerichtlichen Billigung durch Beschluss (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532).
b) Gegen den Billigungsbeschluss ist die Beschwerde statthaft. Dabei ist auch ein Elternteil, der der Umgangsregelung zugestimmt hat, zur Beschwerde befugt.
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