BGH, Beschluss vom 11.08.2021, AZ XII ZB 18/21
Ausgabe: 10-2021Familienrecht
Auch im Fall der Volljährigenadoption kann ein Ehepaar den Anzunehmenden –abgesehen von den Ausnahmen des §1741 Abs.2 Satz3 und 4 BGB sowie des § 1766a Abs. 3 BGB – nur gemeinschaftlich annehmen, was verfassungs-rechtlich nicht zu beanstanden ist.
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