BGH, Beschluss vom 12.05.2021, AZ XII ZB 427/20
Ausgabe: 06-2021Betreuungsrecht
a) Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage wie ein neues Sachverständigengutachten heranzieht (im Anschluss an Senats-beschluss vom 18.November 2020 -XIIZB179/20- FamRZ 2021, 303).
b) Der Sachverständige hat den Betroffenen gemäß §280 Abs.2 Satz1 FamFGvor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6.Februar 2019 -XIIZB393/18-FamRZ 2019, 724).
c) Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15.August 2018 -XIIZB10/18-FamRZ 2018, 1770)
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