BGH, Beschluss vom 12.06.2024, AZ XII ZB 197/24
Ausgabe: 07-2024Familienrecht
a) Zieht das Beschwerdegericht in einer Unterbringungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage – etwa ein neues Sachverständigengutachten – heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine neue persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 319 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. April 2022 – XII ZB 451/21 -FamRZ 2022, 1130).
b) Ist der Sachverständige nicht Arzt für Psychiatrie, muss das Gericht prüfen und in der Entscheidung darlegen, ob er als Arzt über Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 FamFG verfügt. Wenn der Sachverständige insoweit nicht hinreichend qualifiziert ist, darf das von ihm erstattete Gutachten nicht verwertet werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. September 2010 – XII ZB 383/10 FamRZ 2010, 1726).
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