BGH, Beschluss vom 12.10.2022, AZ XII ZB 450/21
Ausgabe: 01-2023Familienrecht
a) Gegen eine Entscheidung, mit der in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren eine Beschwerde verworfen wird, ist die Rechtsbeschwerde zulassungsfrei statthaft.
b) Ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG bedarf, sofern er ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, nicht der Verkündung (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 – XII ZB 504/15 – FamRZ 2017, 821).
c) Eine nicht verkündete Entscheidung ist mit der Übergabe des unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2018 – XII ZB 240/17 – FamRZ 2018, 1593 und vom 3. November 2021 – XII ZB 289/21 – FamRZ 2022, 189).
d) Zur (hier verneinten) Frage, ob die durch eine verspätete Geltendmachung von Einwendungen bedingte Unzulässigkeit einer Beschwerde nach § 256 Satz 2 FamFG zur Statthaftigkeit der Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegen einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG führt.
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