BGH, Beschluss vom 13.01.2021, AZ XII ZB 386/20

Ausgabe: 2-2021Betreuungsrecht

a) Auch im Betreuungsverfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten und nicht an den Betroffenen selbst zu erfolgen. Eine gleichwohl an den anwaltlich vertretenen Betroffenen vorgenommene Zustellung ist wirkungslos und setzt Fristen nicht in Lauf (im Anschluss an BGH Beschluss vom 29. April 2010 –VZ B 202/09 -juris und Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 –XII ZB 582/15 -FamRZ 2016, 1259).

b) Haben sich für einen Beteiligten mehrere Verfahrensbevollmächtigte mit umfassender Zustellungsvollmacht bestellt, so ist für den Beginn des Laufs von verfahrensrechtlichen Fristen die zeitlich erste Zustellung an einen von ihnen ausschlaggebend (im Anschluss an BGH Urteil vom 12. März 2019 –VI ZR 277/18 -NJW 2019, 2397).

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