BGH, Beschluss vom 13.05.2020, AZ XII ZB 541/19

Ausgabe: 06-2020Betreuungsrecht

a) §319 Abs.4 FamFG schließt die Möglichkeit, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen, zwar nicht völlig aus. Diese Möglichkeit ist jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Macht das Gericht von ihr Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 22.März 2017 -XIIZB358/16-FamRZ 2017, 996 und vom 2.März 2016 -XIIZB258/15-FamRZ 2016, 804).
b) Die Bestellung des Verfahrenspflegers erst mit der Endentscheidung verfehlt den gesetzlichen Zweck des §317 FamFG, die Belange des Betroffenen in die Endentscheidung einfließen zu lassen.

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