BGH, Beschluss vom 13.11.2019, AZ XII ZB 118/17
Ausgabe: 12-2019Familienrecht
a) Hat das erste Kind eines Elternpaares seinen Namen zunächst kraft Gesetzes erlangt und üben die Eltern nach Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge ihr Neubestimmungsrecht nach §1617b Abs.1 Satz1 BGB nicht oder nicht fristgerecht aus, ist im Unterlassen der Neubestimmung eine gestaltende Willensentscheidung zu sehen, welche den gesetzlichen Erwerb überlagert und in Bezug auf den fortgeführten Namen des Kindes Bindungswirkung für dessen weitere Geschwister erzeugt.
b) Solange die gemeinsame elterliche Sorge für ein weiteres Kind nicht begründet ist, ist die Namensbildung für dieses Kind weder im Rahmen des §1617a Abs.1 BGB noch im Rahmen des §1617a Abs.2 BGB an den Namen gebunden, den das erste Kind des gleichen Elternpaares aufgrund einer gestaltenden Namensbestimmung nach §§1617, 1617b BGB erworben hat.
c) Wird die gemeinsame Sorge für ein Kind nachträglich begründet, entsteht für die Eltern das Neubestimmungsrecht nach §1617b Abs.1 BGB auch dann, wenn diesem Kind zuvor nach §1617a Abs.2 BGB der Name des seinerzeit nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dessen Einverständnis erteilt worden ist.
d) Sind die Eltern nach der Begründung der gemeinsamen Sorge für weitere Kinder gemäß §§1617b Abs.1 Satz4, 1617 Abs.1 Satz3 BGB an den Namen des ersten Kindes gebunden, erwerben die weiteren Kinder mit einem bislang abweichenden Namen -vorbehaltlich etwaiger Anschließungserfordernisse nach §§1617b Abs.1 Satz4, 1617c Abs.1 BGB -im Moment der Begründung des gemeinsamen Sorgerechts den Geburtsnamen des ersten Geschwisterkinds kraft Gesetzes.
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