BGH, Beschluss vom 13.11.2019, AZ XII ZB 248/19
Ausgabe: 12-2019Familienrecht
a) In einer Familienstreitsache ist die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung nach §113 Abs.1 Satz2 FamFG iVm §156 ZPO nicht selbstständig anfechtbar.
b) Auch im Fall der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, wenn die angegriffene Entscheidung von Gesetzes wegen nicht anfechtbar ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23.Mai 2012 -XIIZB417/11-FamRZ 2012, 1204)
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