BGH, Beschluss vom 14.07.2021, AZ XII ZB 135/21
Ausgabe: 08-2021Betreuungsrecht
a) Die Durchführung von (weiteren) Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Errichtung einer Betreuung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. September 2017 –XII ZB 180/17- FamRZ 2017, 1962).
b) §280 Abs.1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltsendet. Wird davon ab-gesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz1 FamFG nicht zwingend erforderlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. März 2015 –XII ZB 370/14-FamRZ 2015, 844).
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