BGH, Beschluss vom 14.08.2024, AZ XII ZB 440/23
Ausgabe: 10/2024Betreuungsrecht
a) Die geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses stellt eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG aF dar.
b) Es ist nicht generell ausgeschlossen, dass ein zivilrechtlich untergebrachter Betroffener seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 VBVG aF in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses hat. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Aufenthalt erkennbar auf längere Zeit und nicht lediglich auf einen vorübergehenden Verbleib zu Behandlungszwecken ohne nachhaltige soziale Integration angelegt ist, was nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden kann.
c) Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 – XII ZB 582/12 – FamRZ 2013, 620).
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