BGH, Beschluss vom 16.12.2020, AZ XII ZB 410/20

Ausgabe: 2-2021Betreuungsrecht

a) Der in einer Betreuungssache zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß §1835 Abs.3 BGB eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (im Anschluss an Senats-beschluss vom 23.Juli 2014 -XIIZB111/14- FamRZ 2014, 1629).

b) Dem Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers eines mittellosen Betreuten sind im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Wertgebühren nach §49 RVG zugrunde zu legen(Fortführung von Senatsbeschluss vom 4.Dezember 2013 -XIIZB57/13-FamRZ2014, 472).

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