BGH, Beschluss vom 17.06.2020, AZ XII ZB 574/19

Ausgabe: 07-2020Betreuungsrecht

a) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen nach §303 Abs.2 Nr.1 FamFG im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16.Januar 2019 -XIIZB 489/18- FamRZ 2019, 618).
b) Allein aus der Nennung eines Angehörigen im Rubrum einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung lässt sich nicht auf dessen (konkludente) Hinzuziehung zum erstinstanzlichen Verfahren schließen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27.März 2019 -XIIZB417/18-FamRZ 2019, 1091).

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