BGH, Beschluss vom 18.03.2020, AZ XII ZB 213/19

Ausgabe: 05-2020Familienrecht

Das Vertretungsrecht nach §1629 Abs.2 Satz2 BGB umfasst nicht die Befugnis des Obhutselternteils, für sein Kind eine Vereinbarung über die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche i.S.v. §33 Abs.4 Satz1 SGBII zu schließen.

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