BGH, Beschluss vom 20.03.2019, AZ XII ZB 320/17
Ausgabe 04/2019, herausgegeben von BGH

a) Die Eintragung im ukrainischen Geburtenregister stellt ebenso wie eine aufgrund dessen ausgestellte Geburtsurkunde keine anerkennungsfähige Entscheidung im Sinne von § 108 Abs. 1 FamFG dar.
b) Zum gewöhnlichen Aufenthalt eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes , das von den deutschen Wunscheltern als bald nach der Geburt nach Deutschland verbracht wird.

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=0&nr=94767&pos=7&anz=531