BGH, Beschluss vom 20.03.2019, AZ XII ZB 320/17

Ausgabe: 04/2019Familienrecht

a) Die Eintragung im ukrainischen Geburtenregister stellt ebenso wie eine aufgrund dessen ausgestellte Geburtsurkunde keine anerkennungsfähige Entscheidung im Sinne von § 108 Abs. 1 FamFG dar.
b) Zum gewöhnlichen Aufenthalt eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes , das von den deutschen Wunscheltern als bald nach der Geburt nach Deutschland verbracht wird.

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