BGH, Beschluss vom 20.07.2022, AZ XII ZB 81/22
Ausgabe: 09-2022Betreuungsrecht
Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig ist eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten. Dies setzt objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 2017 – XII ZB 577/16 – FamRZ 2017, 1342 und vom 12. Mai 2021 – XII ZB 109/21 – MDR 2021, 1153).
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