BGH, Beschluss vom 20.11.2019, AZ XII ZB 501/18
Ausgabe: 12-2019Betreuungsrecht
Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. Ergänzungs-oder Verhinderungsbetreuer ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.
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