BGH, Beschluss vom 21.11.2018, AZ XII ZB 234/18
Ausgabe 01/2019, herausgegeben von BGH

Die Rücknahme einer wirksam eingelegten Beschwerde muss zwar nicht ausdrücklich, aber klar und unzweideutig erfolgen; bei Zweifeln ist der Erklärung des Beschwerdeführers die Bedeutung beizumessen, welche die geringeren verfahrensrechtlichen Folgen nach sich zieht.

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