BGH, Beschluss vom 21.11.2018, AZ XII ZB 315/18
Ausgabe: 01/2019Familienrecht
Ermittelt das Gericht den Ausgleichswert einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft, so ist die interne Teilung des Anrechts nicht mit Bezug auf das Ehezeitende, sondern mit Bezug auf diesen Bewertungszeitpunkt auszusprechen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. August 2018 – XII ZB 159/18 – NJW 2018, 3176).
Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…