BGH, Beschluss vom 22.01.2025, AZ XII ZB 450/23
Ausgabe: 02-2025Familienrecht
Einem Verfahrensbeteiligten ist ein Verschulden seines Betreuers gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 51 Abs. 2 ZPO nur dann zuzurechnen, wenn der Betreuer in das Verfahren eingetreten ist und es für den Beteiligten als dessen gesetzlicher Vertreter (fort-)führt.
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