BGH, Beschluss vom 22.04.2020, AZ 2 UF 383/19
Ausgabe: 05-2020Familienrecht
a) Der Anwendungsbereich der §§45b, 22 Abs.3 PStG ist auf Personen beschränkt, die körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind. Personen mit lediglich empfundener Intersexualität sind hiervon nicht erfasst.
b) Personen mit einer lediglich empfundenen Intersexualität können aber entsprechend §8 Abs.1 TSG erreichen, dass ihre auf „weiblich“ oder „männlich“ lautende Geschlechtsangabe im Geburtenregister gestrichen oder durch „divers“ ersetzt wird.
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