BGH, Beschluss vom 22.07.2020, AZ XII ZB 228/20
Ausgabe: 09-2020Betreuungsrecht
a) Auch wenn der Sachverständige den Betroffenen während der Anhörung begutachtet, ist der Betroffene nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens erneut anzuhören. Dazu ist ihm dieses rechtzeitig vor dem neuen Anhörungstermin zu überlassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27.Mai 2020 -XIIZB582/19-zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15.Mai 2019 -XIIZB57/19-FamRZ 2019, 1356).
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