BGH, Beschluss vom 23.02.2022, AZ XII ZB 424/21

Ausgabe: 03-2022Betreuungsrecht

a) Verschafft sich das Amtsgericht in einem Verfahren über die Verlängerung einer Betreuung den nach § 295 Abs. 1 Satz 1 iVm § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG zwingend erforderlichen persönlichen Eindruck von einem Betroffenen erstmals im Abhilfeverfahren, darf das Beschwerdegericht nicht von dieser auch im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gebotenen Verfahrenshandlung absehen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 22. September 2021 – XII ZB 93/21 – FamRZ 2022, 135).

b) Die Vorschrift des § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG, nach der es in einem Verfahren über die Erweiterung einer Betreuung der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses nicht bedarf, wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen, ist in einem Verfahren über die Verlängerung einer Betreuung nach § 295 FamFG weder direkt noch entsprechend anwendbar.

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