BGH, Beschluss vom 23.06.2021, AZ XII ZB 51/21

Ausgabe: 08-2021Familienrecht

Wurde in einer Ehesache dem Antragsgegner schon das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt und hat er sich auch nicht auf das Verfahren eingelassen, wird für ihn die Frist des §63 Abs.3 Satz2 FamFG nicht durch eine anderweitiger langte Kenntnis von dem Verfahren in Gang gesetzt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juli 2010 –XII ZB 135/09-FamRZ 2010, 1646).

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