BGH, Beschluss vom 24.02.2021, AZ XII ZB 503/20

Ausgabe: 03-2021Betreuungsrecht

a) Im Verfahren betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des §34 Abs.3 Satz1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§278 Abs.5 FamFG) unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche –einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung–unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 –XII ZB 120/14- FamRZ 2014, 1543).

b) Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14.Oktober 2020 –XII ZB 235/20- FamRZ 2021, 138, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
c) Ein Einwilligungsvorbehalt kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 –XII ZB 577/17- FamRZ 2018, 1193).

d) Ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den freien Willen des Betroffenen an-geordnet werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 –XII ZB 495/16- FamRZ 2017, 1341).

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