BGH, Beschluss vom 24.11.2021, AZ XII ZB 359/21

Ausgabe: 01-2022

a) Wurde eine nach früherem Recht ergangene Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits in einem Abänderungsverfahren einer Totalrevision nach § 51 VersAusglG unterzogen, steht für eine weitere Abänderung nicht mehr eine erneute Totalrevision nach § 51 VersAusglG offen, sondern nur noch das Verfahren der Abänderung in Bezug auf einzelne Anrechte gemäß § 225 FamFG iVm § 32 VersAusglG.

b) Die Abänderung einer nach § 27 VersAusglG ergangenen Härtefallregelung aufgrund einer späteren Änderung der zugrunde gelegten Umstände des Einzelfalls ohne einhergehende Wertänderung des Anrechts gemäß § 225 FamFG iVm § 32 VersAusglG sieht das Gesetz nicht vor (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. März 1989 – IVb ZB 183/87 – FamRZ 1989, 725 und BGHZ 133, 344 = FamRZ 1996, 1540).

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