BGH, Beschluss vom 25.09.2019, AZ XII ZB 251/19

Ausgabe: 11-2019Betreuungsrecht

Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach §1899 Abs.4 BGB ist veranlasst, wenn eine Verhinderung des Betreuers konkret zu besorgen und daher zu erwarten ist, dass der Ergänzungsbetreuer von seiner Entscheidungsverantwortung Gebrauch machen muss.

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