BGH, Beschluss vom 25.09.2024, AZ XII ZB 236/24
Ausgabe: 11/2024Betreuungsrecht
Beschwerdebefugnis naher Angehöriger
a) Für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist maßgeblich, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Es genügt, wenn der Rechtsmittelführer die Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juli 2020 – XII ZB 147/20 -FamRZ 2020, 1680).
b) b) Im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde reicht es dabei schon aus, wenn der Rechtsmittelführer zumindest schlüssig behauptet, dass die angegriffene Entscheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.
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